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24. Oktober 2021

Revidiertes Erbrecht

Der Bundesrat hat entschieden, dass das revidierte Erbrecht am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird.

Was bedeutet das für bereits bestehende letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge etc.)?

Mit der Revision wird das Erbrecht flexibler ausgestaltet und gibt in der Folge mehr Freiheit für den Erblasser in der Gestaltung des Nachlasses. Im Vordergrund steht die Anpassung der Pflichtteile. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, welcher einem gesetzlichen Erben am Nachlassvermögen zusteht und ihm nicht mittels Testament oder Erbvertrag ohne seine Zustimmung entzogen werden darf. Pflichtteile haben bisher der Ehegatte, die Kinder und die Eltern.

Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern ganz weg und der Pflichtteil der Kinder wird von den bis anhin geltenden drei Vierteln 3/4 ihres Erbanteils auf 1/2 reduziert.

Derjenige des Ehegatten bleibt unverändert. Durch die Reduktion der Pflichtteile erhöht sich die sogenannte «verfügbare Quote», der Anteil am Nachlass, über welchen von der Erblasserin oder vom Erblasser frei entschieden werden kann, wem er zufallen soll. Durch diese Quote können beispielsweise Stiftungen oder Lebens- resp. Konkubinatspartner/innen bedacht werden.

Besteht Handlungsbedarf bei bestehenden Testamenten und Erbverträgen?

Grundsätzlich nicht, denn die bestehenden Testamente und Erbverträge bleiben gültig. Einfluss hat das neue Erbrecht aber auf die bestehenden Dokumente insofern, als es automatisch angewendet wird, wenn die Erblasserin oder der Erblasser nach Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2023 verstirbt. Ohne Anpassung gelten also beim Versterben nach der Revision ohne Weiteres die neuen tieferen Pflichtteile.

Da die bisherige Testamente und Erbverträge gültig bleiben, kann es aber je nach Formulierung eines Testaments oder Erbvertrags zu schwierigen (Streit-)Fragen kommen. So kann möglicherweise die Frage aufgeworfen werden, ob die Erblasserin oder der Erblasser anders über seinen Nachlass verfügt hätte, wenn er Kenntnis des neuen Erbrechts gehabt hätte. Es empfiehlt sich somit aufgrund des revidierten Erbrechts die bestehende letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbverträge etc.) zu überprüfen resp. anzupassen.

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Cyrill Lauper

lic. iur | Rechtsanwalt und Notar

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